Satzung des Landesmusikrats Berlin e.V.

Fassung vom 14.11.2018
Satzung als Download (PDF)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Landesmusikrat Berlin« (im folgenden »Musikrat« genannt). Er führt den Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.«.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe

(1) Der Musikrat will durch den korporativen Zusammenschluss der Verbände und Einrichtungen des Berliner Musiklebens in allen Bereichen auf die öffentliche Meinung, die Erziehung und die Gesetzgebung einwirken, um die Stellung der Musik in der Gesellschaft und ihre Weiterentwicklung zu fördern.

(2) Zum Aufgabenbereich des Musikrates gehört insbesondere:
1. die Musikerziehung, die berufliche Musikausübung und das Laienmusizieren zu fördern,
2. Musikverständnis in der Öffentlichkeit zu entwickeln und zu fördern,
3. die Legislative und die Exekutive in Fragen der Musik zu beraten und auf deren kulturpolitische Entscheidungen einzuwirken,
4. Maßnahmen mit übergreifender Bedeutung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen oder sich an ihrer Vorbereitung und Durchführung zu beteiligen,
5. Aufgaben der Mitglieder zu koordinieren,
6. für den Informationsaustausch in allen Bereichen der Musik zu sorgen,
7. die Förderung des interkulturellen Dialogs,
8. beizutragen
    (a) zur Sicherung des Bestandes und zur Entwicklung der Einrichtungen des Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikforschung,
    (b) zur Sicherung und Verbesserung der künstlerischen und sozialen Bedingungen der schaffenden und nachschaffenden Musiker und Musikerzieher,
    (c) zur Verbesserung der Voraussetzungen des Lehrens und Lernens auf allen Stufen der Musikerziehung,
    (d) zur Förderung des Nachwuchses für die Musikberufe und des Laienmusizierens,
9. mit den Landesmusikräten in den anderen Bundesländern zusammen- und im Deutschen Musikrat mitzuarbeiten,
10. in Angelegenheiten der Musik mit anderen kulturellen Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(3) Zur Lösung seiner Aufgaben bedient sich der Musikrat der unterschiedlichen Strategien; insbesondere kann er Veranstaltungen (z.B. Symposien, Fortbildungsveranstaltungen, Treffs für bestimmte Musikgruppen, Konzerte zur Förderung bestimmter musikalischer Genres) durchführen und geeignete Publikationsorgane (z.B. „Neue Berlinische Musikzeitung“) und Medien schaffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Musikrat ist selbstlos tätig. Der Musikrat verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Präsidiums können für die Übernahme besonderer, sich aus der Satzung ergebener Funktionen eineAufwandsentschädigung erhalten, die den durch § 3 Nr. 26 EStG festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag in den Musikrat aufgenommen werden:
1. die Landesverbände, Landesgruppen, Landesbeauftragten bzw. eine entsprechende Landesvertretung der Mitgliedorganisationen des Deutschen Musikrates,
2. weitere Organisationen, Institutionen und Einrichtungen des Berliner Musiklebens, deren Tätigkeit den in § 2 genannten Aufgaben entspricht. Einzelpersonen des Berliner Musiklebens, deren Tätigkeit den in § 2 genannten Aufgaben entspricht, können auf Antrag des Präsidiums des Musikrates aufgenommen werden.

(2) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag dem Musikrat natürliche und juristische Personen beitreten, welche die Aufgaben des Musikrates entweder ideell oder als fördernde Mit-glieder finanziell unterstützen. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung beratende Stimme.

(3) Verdiente Persönlichkeiten des Berliner Musiklebens können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung und in den Präsidiumssitzungen beratende Stimme.

(4) Jedes aufgenommene ordentliche Mitglied sowie außerordentliche Mitglied, soweit es sich bei ihm um eine juristische Person handelt, hat dem Präsidium des Musikrates gegenüber einen Vertreter und dessen Stellvertreter zu benennen.

(5) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Absatz 1 entscheidet die Generalversammlung. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung einer Mitgliedorganisation, durch Tod des Einzelmitgliedes oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Präsidium bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Organe

Organe des Musikrates sind
1. die Generalversammlung
2. das Präsidium.

§ 6 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Präsidiums für die Dauer von drei Jahren,
2. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Präsidiums,
3. Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums,
4. das Arbeitsprogramm betreffende Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse,
5. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren,
6. Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder,
8. Satzungsänderung,
9. Auflösung des Vereins.

(2) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Generalversammlung Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehrenpräsidenten nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(3) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder beschließt das Präsidium eine außerordentliche Sitzung, so ist diese vom Präsidenten spätestens einen Monat vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Sitzungen der Generalversammlung. Ist auch der Vizepräsident verhindert, wählt die Generalversammlung für die Dauer der Sitzung einen Vertreter aus ihrer Mitte.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind möglich. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen abgeben.

(6) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Generalversammlung mitzuteilen.

(7) Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse der Generalversammlung können mit einfacher Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Im schriftlichen Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(9) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und
bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und die Beisitzer werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium bleibt bis zum Ende der Generalversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, können die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für die weitere Dauer der Amtsperiode einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Musikrates berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung in der nächsten Generalversammlung.

(4) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
1. Verwirklichung der Aufgaben des Musikrates im Sinne der Beschlüsse der Generalversammlung.
2. Das Präsidium bestellt einen Generalsekretär und auf dessen Vorschlag die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bzw. in den Einrichtungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
3. Verabschiedung eines jährlichen Wirtschaftsplans und des jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, dem der Jahresabschluss (Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben) beizufügen ist.
4. Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern nach § 4 Absatz 2, Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 Absatz 3 und Ernennung von Bezirksbeauftragten nach § 9 Absatz 7.
5. Erlass der Statuten für Ausschüsse und Einrichtungen.

(5) Das Präsidium tritt mindestens dreimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der Präsident oder der Vizepräsident – anwesend ist.

(6) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt.

(8) Der Präsident kann bestimmte Funktionen oder Aufgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium dem Generalsekretär, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder Organisation übertragen.

(9) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Generalsekretär

(1) Der Generalsekretär wird vom Präsidium bestellt.

(2) Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse bzw. Kuratorien mit beratender Stimme teil. Er kann nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(3) Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle des Musikrates. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Musikrates wahr. Er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB; er ist dem Präsidium verantwortlich.

(4) Der Generalsekretär kann im Auftrag des Präsidenten den Musikrat bei Behandlungen mit Regierungsstellen und Organisationen vertreten.

(5) Der Generalsekretär stellt für jedes Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn dem Präsidium zum Beschluss vor.

(6) Der Generalsekretär führt den Haushaltsplan aus. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushalts Verbindlichkeiten für den Musikrat einzugehen, soweit nicht Satzung oder Präsidium anderes bestimmen.

(7) Der Generalsekretär stellt die Jahresabrechnung auf und legt sie mit den Verwendungsnachweisen und dem Entwurf des Tätigkeitsberichts dem Präsidium vor.

§ 9 Ausschüsse und Einrichtungen

(1) Das Präsidium kann Ausschüsse aus Mitgliedern und aus weiteren Experten des Musiklebens bilden. In Fachfragen geschieht dies im Benehmen mit den Vertretern der entsprechenden Mitgliedsorganisationen. Der Präsident des Musikrates oder ein vom Präsidium benannter Vertreter leitet die Sitzungen dieser Ausschüsse und Einrichtungen.

(2) Das Präsidium kann mit Zustimmung der Generalversammlung Einrichtungen schaffen oder auflösen. Solche Einrichtungen sind z.B. die Landesjugendorchester, das Landeszupforchester, „Jugend musiziert“, „Jugend komponiert“, regelmäßige Veröffentlichungen („Neue Berlinische Musikzeitung“) und Veranstaltungsreihen (z.B. „Berliner Jazztreff“, „Chortreff“, „Festival der Amateurmusik“, zeitgenössische Musik).

(3) Weitere Einrichtungen sind möglich.

(4) Werden Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit mit den betreffenden Senatsverwaltungen betrieben, berät und beschließt über die Arbeit der einzelnen Einrichtung jeweils ein Kuratorium bzw. ein Ausschuss. Die Leitung dieser Gremien liegt beim Präsidenten bzw. einem vom Präsidenten benannten Vertreter.

(5) Aufgaben und Arbeitsweisen der Kuratorien bzw. Ausschüsse regeln entsprechende Statute, die vom Präsidium zu erlassen sind.

(6) Die Durchführung der Veranstaltung „Jugend musiziert“ wird auf Regionalebene von Regionalausschüssen, auf Landesebene von einem Landesausschuss begleitet. Die Anzahl der Regionalausschüsse richtet sich nach der Anzahl der Regional-Wettbewerbe.

(7) Um die Zusammenarbeit mit den Trägern der bezirklichen Musikkultur zu fördern, kann das Präsidium Bezirksbeauftragte ernennen. Diese Bezirksbeauftragten bilden die „Konferenz der Bezirksbeauftragten für Musik“. Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Jahr; sie wird vom Präsidenten des Musikrates oder einem vom Präsidium benannten Vertreter geleitet.

(8) Beschlüsse der Kuratorien, Regionalausschüsse, Landesausschüsse und Konferenzen verstehen sich als Beratungs- und Beschlussempfehlungen für das Präsidium.

§ 10 Finanzierung

(1) Die Tätigkeit des Musikrates wird finanziert durch
1. Beiträge der ordentlichen Mitgliedorganisationen entsprechend deren eigener Mitgliederzahl
2. Beiträge der fördernden Mitglieder
3. Beiträge der Einzelmitglieder
4. Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin
5. Beiträge der Nutzer von Einrichtungen
6. Beihilfen, Spenden, Schenkungen

Die Höhe der als Beitrag jeweils fälligen Mindestsumme wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung legt darüber hinaus fest, welcher prozentuale Anteil am Beitragsaufkommen von Mitgliedorganisationen für den Musikrat erwartet wird.

(2) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage des Verwendungsnachweises (§7 Absatz 4 Ziffer 2) obliegt den von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern, die dem Präsidium das Ergebnis der Prüfung mitteilen, über das Ergebnis in der Generalversammlung berichten und dort einen Beschluss über die Entlastung des Präsidiums beantragen.

(3) Soweit öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, unterliegt der Verwendungsnachweis außerdem der Prüfung durch die Beauftragten der zuschussgebenden Dienststellen.

§ 11 Auflösung

(1) Für den Beschluss über die Auflösung des Musikrates ist in der Generalversammlung die Anwesenheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten des Vereins erforderlich. Ist eine Generalversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Die Liquidation führt das Präsidium durch.

(3) Bei Auflösung des Musikrates findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für musikkulturelle Maßnahmen. Der Beschluss darf erst nach Anhörung der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde durchgeführt werden.

 

Anhang

Alle Bezeichnungen von funktionstragenden Personen sind aus Gründen der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit lediglich in der männlichen Form aufgeführt, unbenommen der Tatsache, dass immer beide Geschlechter gemeint sind.

Durch diese Satzung wird eine rechtliche Verpflichtung zur finanziellen Förderung durch das Land Berlin nicht begründet. Die beteiligten Senatsverwaltungen entscheiden über die Gewährung von Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit diese zweckgebunden sind, unterliegt ihre Verwendung nicht der Entscheidung der betreffenden Gremien.