Die Künstlersozialkasse (KSK)
Unter Freien hat es sich längst herumgesprochen, dass die Künstlersozialkasse eine segensreiche soziale Einrichtung ist. Seit 1983 fungiert die KSK – ansässig im idyllischen Nordseeort Wilhelmshaven – als „Quasi- Arbeitgeber“ für freie Publizisten und Künstler. Die Künstlersozialkasse kommt für 50% der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf, vorausgesetzt von der KSK wurde die Versicherungspflicht festgestellt.
Kein Freiberufler oder Selbständiger anderer Branchen kann auf einen vergleichbaren staatlichen Beistand für seine soziale Absicherung zählen. Es ist gerade der soziale Ansatz des Gesetzes, das dieser Einrichtung zugrunde liegt, dass Angehörige kreativer Berufsgruppen in puncto Altersvorsorge und Absicherung im Krankheitsfall unterstützt werden, weil Auftragslage und „Gewinnerwirtschaftung“ im Gegensatz zu anderen Selbständigen bei diesen Berufen mit den üblichen betriebswirtschaftlichen Kriterien nicht kalkulierbar und häufig stark schwankend sind.
Voraussetzungen: Unter dieses Gesetz, im Amtsdeutsch als „Künstlersozial-versicherungsgesetz“ ( KSVG ) bezeichnet, fallen in der Regel alle Publizisten und Künstler, die nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig als Freie arbeiten, also Honorar von ihren Auftraggebern erhalten.
Die KSK erwartet von einem Freien, dass er seine Leistungen frei am Markt anbietet. 29 Fragen sind auf einem umfangreichen Antragsformular zu beantworten und verschiedenste Nachweise der selbständigen Tätigkeit beizubringen, ehe man nach mehrmonatiger Bearbeitung schwarz auf weiß bescheinigt bekommt, ein sog. Pflichtversicherter nach dem KSVG zu sein – eine in diesem Fall durchaus angenehme Pflicht.
Um einem noch immer gelegentlich auftauchenden Irrtum entgegenzutreten: Die KSK ist keine Krankenkasse, sie fungiert lediglich wie eine Clearingstelle: Sie kassiert die Beitragsanteile bei den Versicherten, packt 50% dazu und führt die Beiträge an die zuständigen Versicherungsträger ab. Man bleibt in der gesetzlichen Krankenkasse, in der man ohnehin schon war oder wählt eine andere Kasse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich auch in eine private Kasse wechseln oder eine bestehende private Krankenversicherung mit Beitragszuschüssen durch die KSK weiter führen. Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch nur als Berufsanfänger oder Besserverdiener möglich. In der Regel macht dies auch nur bei dauerhaft hohem Einkommen Sinn, dürfte also für die meisten KSK-Versicherten keine empfehlenswerte Alternative sein. Die gesetzliche Rentenversicherung läuft über die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Eine der sicher interessantesten Fragen lautet in diesem Zusammenhang: Was kostet mich das Ganze? Grundlage der KSK-Beitragsberechnung ist eine vom Versicherten selbst vorzunehmende Schätzung seines Einkommens in die Zukunft. Die Schätzung wird immer für das Kalenderjahr vorgenommen. Je nach Prognose werden die Zahlungen hoch oder niedrig ausfallen (siehe Beispielrechnung). Ändern sich die Voraussetzungen für die Einkommensprognose, so kann man dies der KSK jederzeit mitteilen. Die neue Schätzung wird dann für die neue Beitragsberechnung ab dem Folgemonat der Mitteilung berücksichtig. Rückwirkende Nachzahlungen oder Beitragserstattung gibt es bei der KSK nicht. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass es eine Beitragsüberwachungs-verordnung gibt. Die KSK überprüft auf der Grundlage dieser Verordnung über Stichprobenkontrollen, ob es nicht zu große Differenzen zwischen Schätzung und tatsächlichem Einkommen gibt und ggf. auch ob die ursprünglichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht aktuell noch gegeben sind. Hierzu werden Einkommensteuer-bescheide für die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit angefordert.
In jedem Fall gilt jedoch: für die Freien bietet das Künstlersozialversicherungsgesetz eine optimale Grundlage für die soziale Grundabsicherung, die je nach individueller Situation und Bedürfnissen ergänzt und erweitert werden kann (vgl. Gesetzliche Unfallversicherung, Presseversorgungswerk, private Zusatzversicherungen).
Quelle: Hubatschek, Bernd: „Soziale Absicherung„, unter: http://www.mkk-consult.de (abgerufen am 10.12.2018).