Freiwillige Arbeitslosenversicherung – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Viele Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit in der gesetzlichen Pflichtversicherung auf Antrag weiter zu versichern. Voraussetzung ist, dass die selbständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder Entgeltersatzleistungen bezogen wurden.

Existenzgründer müssen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Gründung bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur stellen. Regulär kündigen kann man das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ allerdings erst nach fünf Jahren. Allerdings endet die Versicherung, wenn die selbständige Tätigkeit beendet wird.

Der monatlich zu zahlende Beitrag beträgt 2017 89,25 (West) bzw. 79,80 (Ost) Euro pro Monat. Existenzgründer müssen im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr jedoch nur einen Beitrag zahlen, der sich an 50 Prozent der Bezugsgröße bemisst. Das heißt, wer im Jahr 2017 gründet, zahlt im Jahr 2017 und im Folgejahr 44,63/39,90 Euro. Das Arbeitslosengeld I aus der Weiterversicherung kann man nach mindestens zwölfmonatiger Beitragszahlung beantragen (6 Monate Anspruchsdauert). Die Anspruchsdauer verlängert sich je nach Dauer der Zahlung bis maximal zum altersabhängigen Höchstanspruch.

Die Höhe der Leistung wird qualifikationsabhängig gestaffelt. Vier Qualifikationsgruppen unterteilt in die Kategorien ohne Berufsausbildung, Ausbildungsberuf, Fachschulabschluss/Meister, Hoch-/Fachhochschule sind Grundlage für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts (§ 132 SGB III).

In Abhängigkeit von Qualifikationsstufe, eventuell zu berücksichtigenden Kindern und der jeweiligen Steuerklasse ergeben sich unterschiedliche Beträge für das Arbeitslosengeld.

Quelle: Hubatschek, Bernd: „Existenzgründung„, unter: http://www.mkk-consult.de (abgerufen am 10.12.2018).