Arbeitslosigkeit und Existenzgründung

Viele Existenzgründungen im Medienbereich oder in künstlerischen Berufen erfolgen aus der Arbeitslosigkeit.

Obwohl gerade die Medienbranche zu den expandierenden Wirtschaftszweigen gehört, ist hier wie im Kunst- und Kulturbereich ohnehin nach wie vor ein Stellenabbau durch „Verschlankung“ der Strukturen, nicht zuletzt durch Outsourcing, zu verzeichnen.

Erwerbslose Medienberufler und Künstler müssen sich angesichts dieser Situation häufig notgedrungen die Frage stellen, ob die selbständige Tätigkeit für sie eine Alternative für eine berufliche Zukunft ist. Die Zahl der freiberuflich tätigen Kreativwirtschaftler ist in den zurück liegenden Jahren ständig gewachsen.

Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, kann von der Agentur für Arbeit eine Unterstützung in Form eines Gründungszuschusses erhalten. Allerdings ist ein Antrag nur möglich, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I muss ich – neben den im § 117 ff SGB III genannten allgemeinen Voraussetzungen – die sog. Anwartschaftszeit erfüllen: d.h. ich muss innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist) vor der Arbeitslosmeldung insgesamt wenigstens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt sein.

Arbeitslosengeld und Nebentätigkeit

Wer nicht bereits aus früherer Tätigkeit über ein gutes Kontaktnetz zu potentiellen Auftraggebern verfügt, sollte die Zeit der Arbeitslosigkeit für die Prüfung der Überlebenschancen als Freier nutzen und die Grundlagen für zukünftige Aufträge schaffen. Dies kann sowohl die erste Auftragsakquise oder auch die Erledigung erster Honoraraufträge betreffen.

Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld kann ich Nebeneinkommen erzielen, wenn ich nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig bin.

Die Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem Nettoeinkommen (d.h. nach Abzug von Steuern und Werbungskosten bzw. bei selbständiger Tätigkeit nach Abzug der tätigkeitsbedingten Kosten). Bis zu 165 EURO können ohne Abzüge monatlich hinzuverdient werden(vgl. § 141 SGB III). Übersteigt das Nebeneinkommen diese Hinzuverdienstgrenzen, wird dieses Einkommen nach Abzug des Freibetrages voll vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Betriebsausgaben können pauschal mit 30% der Einnahmen oder per Einzelnachweis abgesetzt werden.

Beachte

Als Arbeitsloser muss ich jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden!

Ich kann mich für die Zeit meiner Nebentätigkeit aber auch bei der Agentur für Arbeit abmelden. Dann beziehe ich keine Leistungen von der Agentur für Arbeit und unterliege für diesen Zeitraum auch nicht den Melde- und Abrechnungsverpflichtungen, muss mich in dieser Zeit aber selbst versichern.

Quelle: Hubatschek, Bernd: „Existenzgründung„, unter: http://www.mkk-consult.de (abgerufen am 10.12.2018).